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Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge
(gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB)

Anders als die Patientenverfügung regelt die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge den Fall einer schweren Erkrankung oder eines schweren Unfalls, in deren Verlauf die / der Betroffene vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden oder diesen kund zu tun. In diesem Fall kann es erforderlich werden, dass eine dritte Person die für sie / ihn relevanten Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge trifft.

Die / Der Bevollmächtigte ersetzt die Bestellung einer Betreuerin / eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht, wenn sie / er die Angelegenheiten der / des Betroffenen ebenso gut wie eine Betreuerin oder ein Betreuer wahrnehmen kann (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB).

 

Fehlen Anordnungen für diesen Ernstfall, muss das Vormundschaftsgericht bemüht und eine Betreuerin / ein Betreuer bestellt werden.

Die bevollmächtigte Person kann in dem in der Vollmacht vorgegebenen Rahmen handeln.

Die Einwilligung einer Bevollmächtigten / eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf allerdings der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die / der Betroffene stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Wichtig ist, dass die Vollmacht das Recht für diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

Damit die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge den gesetzlichen Anforderungen genügt, sollten folgende Punkte beachtet werden:

Die Vollmacht soll nur als Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge ausgestellt werden und nicht gleichzeitig für andere Angelegenheiten, zum Beispiel Vermögensvorsorge.

Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge soll die Rechte, die für medizinische Entscheidungen der / dem Bevollmächtigten eingeräumt werden, genau bezeichnen.

Aus der Vollmacht sollte hervorgehen, unter welchen Umständen sie zum Tragen kommt.

Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge muss die / den Bevollmächtigten genau benennen. Die Einsetzung einer / eines Ersatzbevollmächtigten ist sinnvoll.

Der / Dem Bevollmächtigten / Ersatzbevollmächtigten muss die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge bekannt gegeben werden. Sie / Er sollte durch Unterschrift ihr / sein Einverständnis mit der Bevollmächtigung bestätigen und sich des Inhalts der Vollmacht bewusst sein.

Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge muss schriftlich erstellt, mit Datum versehen und von der / dem Verfügenden unterschrieben werden.

Durch die regelmäßige Erneuerung der Unterschrift auf der Urkunde sollte dokumentiert werden, dass diese weiterhin dem aktuellen Willen entspricht.

Die / Der Bevollmächtigte kann nur im Namen der / des Betroffenen handeln, wenn er die Vollmachtsurkunde im Original vorlegt.

Daher muss sie im Ernstfall auffindbar sein. Es empfiehlt sich, der / dem Bevollmächtigten zumindest eine Kopie der Vollmacht auszuhändigen, auf der vermerkt ist, wo sich die Originalurkunde befindet.

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